AktG § 138 – Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 138 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz oder in der Satzung vorgeschriebene Sonderbeschlüsse gewisser Aktionäre sind entweder in einer gesonderten Versammlung dieser Aktionäre oder in einer gesonderten Abstimmung zu fassen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für die Einberufung der gesonderten Versammlung und die Teilnahme an ihr sowie für das Auskunftsrecht gelten die Bestimmungen über die Hauptversammlung, für die Sonderbeschlüsse die Bestimmungen über Hauptversammlungsbeschlüsse sinngemäß.
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