AktG § 139 – Wesen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 139 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorabdividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil (Mehrdividende) bestehen.
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