AktG § 147 – Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 147 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
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