AktG § 148 – Klagezulassungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 148 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, können die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen.
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