AktG § 149 – Bekanntmachungen zur Haftungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 149 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Nach rechtskräftiger Zulassung der Klage gemäß § 148 sind der Antrag auf Zulassung und die Verfahrensbeendigung von der börsennotierten Gesellschaft unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. (2) Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten.
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