AktG § 170 – Vorlage an den Aufsichtsrat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 170 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.