AktG § 171 – Prüfung durch den Aufsichtsrat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 171 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht.
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