AktG § 173 – Feststellung durch die Hauptversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 173 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest. Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs.
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