AktG § 174
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 174 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
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