AktG § 176 – Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 176 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen.
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