AktG § 179 – Beschluß der Hauptversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 179 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
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