AktG § 181 – Eintragung der Satzungsänderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 181 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
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