AktG § 185 – Zeichnung der neuen Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 185 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien hervorgehen muß. Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.