AktG § 188 – Anmeldung und Eintragung der Durchführung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 188 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs.
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