AktG § 193 – Erfordernisse des Beschlusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 193 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
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