AktG § 194 – Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 194 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Wird eine Sacheinlage gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzt werden. Als Sacheinlage gilt nicht der Umtausch von Schuldverschreibungen gegen Bezugsaktien.
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