AktG § 195 – Anmeldung des Beschlusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 195 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 184 Abs.
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