AktG § 198 – Bezugserklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 198 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Das Bezugsrecht wird durch schriftliche Erklärung ausgeübt. Die Erklärung (Bezugserklärung) soll doppelt ausgestellt werden.
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