AktG § 201 – Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 201 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugsaktien zur Eintragung in das Handelsregister mindestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden Kalendermonats an. (2) Der Anmeldung sind die Zweitschriften der Bezugserklärungen und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Personen, die das Bezugsrecht ausgeübt haben, beizufügen.
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