AktG § 204 – Bedingungen der Aktienausgabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 204 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands nach § 203 Abs.
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