AktG § 206 – Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 206 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Sind vor Eintragung der Gesellschaft Verträge geschlossen worden, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so muß die Satzung die Festsetzungen enthalten, die für eine Ausgabe gegen Sacheinlagen vorgeschrieben sind. Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs.
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