AktG § 207 – Voraussetzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 207 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen. (2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs.
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