AktG § 210 – Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 210 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz mit Bestätigungsvermerk, im Fall des § 209 Abs. 2 bis 6 außerdem die letzte Jahresbilanz, sofern sie noch nicht nach § 325 Abs.
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