AktG § 211 – Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 211 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. (2) (weggefallen)
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