AktG § 214 – Aufforderung an die Aktionäre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 214 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien hat der Vorstand unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die neuen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen und gemäß § 67a zu übermitteln.
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