AktG § 215 – Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 215 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Eigene Aktien nehmen an der Erhöhung des Grundkapitals teil. (2) Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital an der Erhöhung des Grundkapitals teil.
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