AktG § 217 – Beginn der Gewinnbeteiligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 217 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist. (2) Im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals kann bestimmt werden, daß die neuen Aktien bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teilnehmen.
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