AktG § 225 – Gläubigerschutz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 225 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
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