AktG § 228 – Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 228 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind. (2) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind.
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