AktG § 229 – Voraussetzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 229 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
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