AktG § 235 – Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 235 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach § 188 Abs.
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