AktG § 240
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 240 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs.
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