AktG § 242 – Heilung der Nichtigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 242 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist. (2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr.
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