AktG § 246 – Anfechtungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 246 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten.
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