AktG § 248 – Urteilswirkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 248 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
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