AktG § 249 – Nichtigkeitsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 249 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs.
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