AktG § 250 – Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 250 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn 1.der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz 4, § 97 Abs.
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