AktG § 253 – Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 253 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.