AktG § 255 – Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 255 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 7 nicht ein anderes ergibt. (2) Die Anfechtung kann nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig ist.
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