AktG § 256 – Nichtigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 256 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs.
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