AktG § 257 – Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 257 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
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