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AktG § 258 – Bestellung der Sonderprüfer

(1) Besteht Anlaß für die Annahme, daß 1.in einem festgestellten Jahresabschluß bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 3) oder2.der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist,so hat das Gericht auf Antrag Sonderprüfer zu bestellen.

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