AktG § 259 – Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 259 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Stellen die Sonderprüfer bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, daß Posten überbewertet sind (§ 256 Abs.
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