AktG § 260 – Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 260 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger den Antrag auf Entscheidung durch das nach § 132 Abs.
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