AktG § 263 – Anmeldung und Eintragung der Auflösung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 263 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs.
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