AktG § 265 – Abwickler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 265 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler. (2) Die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung kann andere Personen als Abwickler bestellen.
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