AktG § 266 – Anmeldung der Abwickler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 266 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die ersten Abwickler sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwickler zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
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