AktG § 267 – Aufruf der Gläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 267 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
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