AktG § 268 – Pflichten der Abwickler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 268 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Soweit es die Abwicklung erfordert, dürfen sie auch neue Geschäfte eingehen.
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