AktG § 269 – Vertretung durch die Abwickler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 269 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
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